STEUERRECHNER
Umzugskosten werden steuerlich nur anerkannt,
wenn der Umzug eindeutig beruflich bedingt war.
Als beruflich bedingt gilt ein Umzug, wenn eine
der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Umzug
an den neuen Arbeitsort bei erstmaligem Antritt
einer Stelle
- Umzug
an den neuen Arbeitsort bei Arbeitsplatzwechsel
(dabei ist es unerheblich,
ob die Kündigung durch den Arbeitgeber
oder den Arbeitnehmer erfolgte)
- Umzug
an den Ort, an den der Arbeitgeber seinen
Betrieb verlegt hat
- Umzug
in eine Dienstwohnung auf Verlangen des Arbeitgebers
- Bei
Umzug innerhalb des Ortes:
-
Umzug
auf Verlangen des Arbeitgebers (z.B. weil
der Arbeitnehmer ständig einsatzbereit
sein soll)
-
Umzug
in eine neue Wohnung verkürzt den bisherigen
Arbeitsweg drastisch oder führt zum
Wegfall einer verkehrsmäßig aufreibenden
Ortsdurchfahrt (FG Rheinland-Pfalz, AZ:
VI R 17/95)
Kostenaufstellung
Durch den Umzug
I.Pauschalabrechnung
1.Fahrtkosten
(Auto)
für Wohnungssuche, Umzugsvorbereitungen und
Umzugstag
Transport
v. Umzugsgut mit eigenem PKW
2.Verpflegungskosten
(für Wohnungssuche, Umzugsvorbereitungen
und Umzugstag)
3.Sonstige
Kosten
II.Belegabrechnung
1.Fahrtkosten
2.Verpflegungskosten
(für Wohnungssuche, Umzugsvorbereitungen
und Umzugstag)
3.Übernachtungskosten
4.Sonstige
Kosten
Gegenüberstellung
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